Ein neues Jahr steht vor der Tür, was viele Menschen zum Anlass nehmen, um sich persönliche Ziele zu setzen oder turnusmäßige Wartungen zu beauftragen. Gleichzeitig treten mit einem Jahreswechsel oftmals verschiedene gesetzliche Neuerungen in Kraft. Wir haben daher für Sie einige wichtige Änderungen aus dem Bereich der Elektrotechnik zusammengefasst.
Weniger Förderung bei Elektrofahrzeugen
Direkt zum 01. Januar 2023 sinkt der Umweltbonus für Elektrofahrzeuge. Während für Plug-in-Hybridfahrzeuge gar keine Förderung mehr angesetzt wird, staffelt sich der Umweltbonus nach dem Nettolistenpreis wie folgt:
Später soll der Umweltbonus nur noch für Privatkäufe gewährt werden. Eine Ausweitung auf Kleingewerbe und gemeinnützige Organisationen ist derweil noch in Prüfung.
Aus und vorbei: Das Ende der Telefonzelle
Bereits jetzt entfällt die Münzzahlung in den bundesweit 12.000 verbliebenen Telefonzellen. Ende Januar folgt dann auch die Einstellung der Zahlmethode via Telefonkarte. Damit endet eine Ära, denn bereits 1881 gab es den ersten „Fernsprechkiosk“ in Berlin.
Grüner Strom: Solarpflicht in Bundesländern
Als Vorreiter ist hier Baden-Württemberg zu nennen, das als erstes Bundesland die Solarpflicht beschlossen hat und diese bald auch auf Wohnhäuser und Sanierungen ausweitet. Damit wird ab dem kommenden Jahr die Installation einer Solaranlage zur Pflicht, wenn ein Hausbesitzer das Dach grundlegend sanieren möchte. Berlin, Hamburg, Rheinland-Pfalz und Niedersachsen führen die Solarpflicht ab 2023 ebenfalls ein.
(Fast) steuerfrei bei Photovoltaik
Die Installation von Photovoltaik-Anlagen soll attraktiver gestaltet werden. Zu diesem Zweck wurden einige Steuerentlastungen im Jahressteuergesetz 2022 vorgesehen. Wenn der Bundesrat das Gesetz beschließt, gelten folgende Regelungen:
Mindestlohn wird erhöht
Laut Tarifvertrag steigt im Elektrohandwerk der Mindestlohn auf 13,40 Euro (vorher 12,90 Euro). Dies ist allgemeinverbindlich, unabhängig davon, ob die Betriebe tariflich gebunden sind (zum Beispiel über eine Innungsmitgliedschaft) oder nicht.
Strompreisbremse ab 01. März 2023
Der Bruttopreis pro Kilowattstunde soll höchstens 40 Cent für 80 Prozent der Jahresverbrauchsprognose betragen. Dies gilt für Haushalte und kleine bis mittelständische Unternehmen mit einem Stromverbrauch von weniger als 30.000 kWh im Jahr. Für Unternehmen mit einem höheren Verbrauch soll der Deckel bei 13 Cent (Netto-Arbeitspreis) für 70 Prozent des historischen Verbrauchs liegen. Die Strompreisbremse gilt dann auch rückwirkend für Januar und Februar 2023.
Was haben Sie für 2023 geplant? Oder sind Sie noch unschlüssig? Wir hoffen, Ihnen mit dieser Übersicht bei der Entscheidungsfindung geholfen zu haben. Wenn Sie Ihr nächstes Projekt planen möchten, rufen Sie uns gerne an!